Berufsgeheimnis und KI: Was Kanzleien, Praxen und Steuerberater beachten müssen
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist im ganzen DACH-Raum strafbewehrt: § 203 StGB in Deutschland, § 121 StGB und die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten in Österreich, Art. 321 StGB in der Schweiz. Erfasst sind unter anderem Anwältinnen, Ärzte, Apothekerinnen, Steuerberater und ihre Hilfspersonen. Wer Mandats- oder Patientendaten unbefugt offenbart, riskiert Freiheits- oder Geldstrafe – auch bei fahrlässiger Organisation.
Die zentrale Frage beim KI-Einsatz lautet deshalb: Ist die Eingabe vertraulicher Daten in ein KI-Tool eine unbefugte Offenbarung? Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, wie das Tool betrieben wird.
Wer unter das Berufsgeheimnis fällt
Die Kataloge ähneln sich. § 203 StGB in Deutschland erfasst unter anderem Ärztinnen, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren berufsmäßig tätige Gehilfen. Art. 321 StGB in der Schweiz nennt Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen samt Hilfspersonen; für Treuhänder gilt er nicht direkt, wohl aber vertragliche und teils spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten. In Österreich greifen § 121 StGB für Gesundheitsberufe sowie berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten wie § 9 RAO für Rechtsanwälte und § 54 ÄrzteG für Ärztinnen und Ärzte. Behördenmitglieder unterstehen dem Amts- bzw. Dienstgeheimnis – § 353b StGB, Art. 20 Abs. 3 B-VG, Art. 320 StGB.
Wann KI-Nutzung zur Offenbarung wird
Kritisch ist die Weitergabe an Dritte, die nicht als Hilfspersonen eingebunden sind. Ein öffentliches KI-Tool, das Eingaben zum Training verwendet und keiner vertraglichen Geheimhaltung unterliegt, ist genau das: ein unkontrollierter Dritter. Die Eingabe identifizierender Mandats- oder Patientendaten in solche Tools ist mit der Schweigepflicht kaum vereinbar.
Anders sieht es aus, wenn der Anbieter als Auftragsverarbeiter vertraglich eingebunden ist, die Daten in der EU oder der Schweiz bleiben, nicht für Training verwendet werden und technisch-organisatorische Maßnahmen die Vertraulichkeit sichern. Dann steht der Einsatz auf einer ähnlichen Grundlage wie etablierte IT-Dienstleister – die Kanzlei-Software liegt schließlich auch nicht im Aktenschrank.
Maßnahmen für den zulässigen KI-Einsatz
Berufsgeheimnisträger sollten den KI-Einsatz auf drei Ebenen absichern:
- Vertraglich: Auftragsverarbeitungsvertrag, Geheimhaltungspflichten, kein Training mit Eingaben
- Technisch: Hosting in der EU oder der Schweiz, Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Audit-Logs
- Organisatorisch: interne Weisung, Anonymisierung wo möglich, Schulung aller Hilfspersonen
Praxisbeispiele aus Kanzlei, Praxis und Steuerberatung
Sinnvolle erste Anwendungsfälle sind solche mit hohem Nutzen und beherrschbarem Risiko: die Zusammenfassung eigener Akten, Entwürfe für Korrespondenz, das Befragen interner Vorlagen und Merkblätter. Heikle Fälle – etwa die Analyse hochsensibler Mandate – gehören erst auf die Plattform, wenn Vertrag, Technik und interne Regeln stehen.
Häufige Fragen
Dürfen Anwälte ChatGPT für Mandatsarbeit nutzen?
Mit identifizierenden Mandatsdaten in einer Consumer-Version: klares Risiko einer Verletzung der Schweigepflicht – § 203 StGB in Deutschland, Art. 321 StGB in der Schweiz. Zulässig wird der Einsatz mit einer Unternehmenslösung, die als Auftragsverarbeiterin vertraglich gebunden ist, Daten in der EU oder der Schweiz hält und nicht für Training verwendet.
Hilft Anonymisierung der Eingaben?
Ja, konsequente Anonymisierung reduziert das Risiko erheblich. In der Praxis ist sie aber fehleranfällig – Kontextinformationen können Rückschlüsse erlauben. Sie ersetzt deshalb keine sichere Plattform, sondern ergänzt sie.
Gilt das Berufsgeheimnis auch für das Sekretariat?
Ja. Hilfspersonen unterstehen der Schweigepflicht ebenfalls. Deshalb müssen KI-Regeln und Schulungen das ganze Team erfassen – nicht nur die Berufsträger selbst.
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