KI bei Banken und Versicherern: Was die Aufsicht erwartet
Beaufsichtigte Institute dürfen KI einsetzen – aber kontrolliert. In Deutschland setzen die MaRisk und die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen den Rahmen, in Österreich die FMA auf derselben europäischen Grundlage; hinzu kommt in der EU seit Januar 2025 die DORA-Verordnung mit Anforderungen an das Management von IKT-Drittparteienrisiken. In der Schweiz hat die FINMA 2024 in einer Aufsichtsmitteilung ihre Erwartungen an Governance und Risikomanagement beim Einsatz künstlicher Intelligenz formuliert, ergänzt um die Auslagerungsanforderungen aus dem Rundschreiben 2018/3.
Für Banken, Versicherer und Vermögensverwalter heißt das: KI-Einsatz ist eine Frage der Organisation – Inventar, Verantwortlichkeiten, Nachvollziehbarkeit und saubere Verträge mit Dienstleistern.
Was die Aufsicht erwartet
Über die Aufsichtsbehörden hinweg stehen vier Erwartungen im Zentrum: eine klare Governance mit definierten Verantwortlichkeiten für den KI-Einsatz, ein Inventar der eingesetzten KI-Anwendungen mit Risikoeinstufung, robuste Kontrollen entlang des Lebenszyklus – von der Datenqualität bis zur Überwachung im Betrieb – und Nachvollziehbarkeit: Institute müssen erklären können, wo KI eingesetzt wird und wie Ergebnisse zustande kommen.
KI-Tools als Auslagerung
Nutzt ein Institut eine externe KI-Plattform, liegt regelmäßig eine Auslagerung vor, sobald wesentliche Funktionen betroffen sind – nach MaRisk und den EBA-Leitlinien in der EU, nach dem FINMA-Rundschreiben 2018/3 in der Schweiz. Damit gelten die bekannten Anforderungen: sorgfältige Auswahl und Instruktion des Dienstleisters, vertragliche Sicherstellung von Weisungs-, Kontroll- und Prüfrechten, Regelungen zu Datensicherheit und Geheimhaltung sowie die Möglichkeit einer geordneten Rückführung.
Der Datenstandort spielt dabei eine praktische Rolle: Verarbeitung in der EU oder der Schweiz vereinfacht die Beurteilung von Bank- und Bankkundengeheimnis sowie Datenschutz erheblich.
Typische KI-Anwendungsfälle in Instituten
Bewährte Einstiegsfelder liegen dort, wo KI unterstützt statt entscheidet:
- Zusammenfassung von Research, Studien und internen Analysen
- Entwürfe für Kundenkommunikation und Berichte – mehrsprachig
- Interne Wissenssuche über Weisungen und Reglemente
- Strukturierung von Protokollen und Aktennotizen
- Vorbereitung von Dokumentationspaketen im Onboarding
Umsetzung: kontrolliert starten
Der pragmatische Weg beginnt mit einem klar abgegrenzten Pilot: ein Team, definierte Use Cases, eine Plattform mit Rollen, SSO und Audit-Logs, ein AVV und die Compliance-Prüfung vor dem Start. Aus dem Pilot entstehen die Nachweise – Inventar-Eintrag, Risikobeurteilung, Kontrollen – die den breiten Rollout tragen. So wird aus der Aufsichtserwartung ein strukturierter Einführungsplan.
Häufige Fragen
Dürfen Banken ChatGPT nutzen?
Ein pauschales Verbot gibt es nicht – aber Consumer-Tools ohne Vertrag, Kontrolle und Audit-Trail sind mit den Aufsichtserwartungen kaum vereinbar. Institute brauchen eine Unternehmenslösung, die als Auslagerung sauber aufgesetzt ist.
Ist jede KI-Nutzung eine bewilligungspflichtige Auslagerung?
Nein. Maßgeblich ist, ob eine wesentliche Funktion ausgelagert wird. Die Einstufung nimmt das Institut im Rahmen seiner Outsourcing-Governance vor – in der EU zusätzlich dokumentiert im Informationsregister nach DORA. KI-Anwendungen gehören dafür ins Inventar.
Was gehört in ein KI-Inventar?
Mindestens: Anwendung und Zweck, eingesetzte Modelle und Dienstleister, verarbeitete Datenkategorien, Risikoeinstufung, Verantwortlichkeiten und bestehende Kontrollen. Das Inventar ist die Grundlage für Prüfungen und für den Dialog mit der Aufsicht.
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